Internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma POSCHMANN GmbH u. Co. KG
Auf dem Schüffel 1
58513 Lüdenscheid
1. Geltung
Die Lieferungen und Leistungen der Firma POSCHMANN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen müssen von POSCHMANN schriftlich bestätigt werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn POSCHMANN sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit POSCHMANN sie nicht schriftlich bestätigt hat.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote der POSCHMANN sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn POSCHMANN eine Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.
POSCHMANN behält sich vor, einen Vertragsabschluss mit der Rechnung zu bestätigen.
3. Produkte
Alle abgegebenen Produktbeschreibungen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. POSCHMANN übernimmt keine Gewähr für die Eignung eines Produktes zu einem bestimmten Zweck, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich durch den Unternehmer bestätigt worden ist.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen MwSt. in EUR. Die in den Angeboten genannten Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen wie Verpackung, Versand und Versicherung werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Rohstoffpreisen, Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen POSCHMANN zu einer entsprechenden Preisanpassung.
5. Lieferung & Zahlung
Für alle Lieferungen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindungen gegenüber dem Kunden entstanden oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgründen. Werden die von POSCHMANN gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an POSCHMANN ab. POSCHMANN erklärt hiermit die Annahme der Abtretung. Der Kunde verwahrt den vermischten Bestand oder den Gegenstand kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für POSCHMANN.
Rechnungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle von Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet soweit POSCHMANN nicht höhere Sollzinsen nachweist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug ist POSCHMANN nach Mahnung nebst Fristablauf zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde POSCHMANN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind unzulässig. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderungen ( inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an POSCHMANN ab. POSCHMANN nimmt diese Abtretung hiermit an. POSCHMANN ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung der POSCHMANN im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. POSCHMANN kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. POSCHMANN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Lieferfristen
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von POSCHMANN abgegebene Liefertermine gelten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Eigenbelieferung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
Es gilt ein Selbstbelieferungsvorbehalt. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, Streiks, etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten.
Sie berechtigen POSCHMANN, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. POSCHMANN wird dem Kunden diese Hindernisse unverzüglich mitteilen. Im Falle einer solchen Behinderung der Lieferung kann der Kunde weder Verzugsschaden noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils im Vertrag zurückzutreten.
7. Gefahrübergang / Versicherung
Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder Zwecks Verwendung das Lager von POSCHMANN verlassen hat.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder wegen von diesem zu vertretenden Gründen verzögert, lagert die Ware ab Anzeige der Verzugsbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr. Wünscht der Kunde eine Versicherung der höherwertigen Ware, so muss dies auf der Bestellung ausdrücklich angegeben werden.
8. Gewährleistung & Rügeobliegenheit
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von POSCHMANN gelieferten Produkte 6 Monate, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt und soweit nicht anders angegeben. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, die dem Kunden auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Der Kunde muss etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche der POSCHMANN schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist POSCHMANN frei von der Gewährleistungspflicht hinsichtlich bestehender offensichtlicher Mängel.
Die die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes ist POSCHMANN wahlweise berechtigt, den fehlerhaften Gegenstand nachzubessern oder neu zu liefern.
Der Kunde ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. das defekte Teil mit vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie eine Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung an POSCHMANN zu senden. Solange der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung oder Minderung verlangen.
Bei begründeter Mängelrüge -wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind- ist POSCHMANN nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Kunden nicht zugemutet werden kann.
Kommt POSCHMANN diesen Verpflichtungen nicht in angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderungen zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an POSCHMANN unfrei zurück zu senden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch POSCHMANN ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Kunden zu überprüfen.
9. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
10. Irrtum
Handelt der Kunde irrtümlich im Sinne des BGB, so ist POSCHMANN berechtigt, im Falle einer Anfechtung des Kaufvertrages, die Kosten für die Überprüfung des Produktes in Rechnung zu stellen, bzw. von der erteilten Gutschrift zum Abzug zu bringen, wobei ein Stundensatz von derzeit € 35,- zzgl. MwSt. als vereinbart gilt.
11. Formen (Werkzeuge)
Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die POSCHMANN zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt POSCHMANN Eigentümer der für den Besteller durch POSCHMANN selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.
Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. POSCHMANN ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der POSCHMANN zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht der POSCHMANN ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Forderungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
Bei Besteller eigenen Formen und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der POSCHMANN bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von POSCHMANN erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht POSCHMANN in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht von den Formen zu.
12. Materialbeistellung
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
13. Schutzrechte
Hat POSCHMANN nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, das Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihn bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat POSCHMANN von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstanden Schadens zu leisten.
Wird diesem die Herstellung oder Belieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist POSCHMANN –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
14. Sonstige Schadenersatzansprüche
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und für solche Fälle typischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für weitere Schadenersatzansprüche haftet POSCHMANN nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
15. Annahmeverweigerung & Nichtzustellbarkeit
Bei Annahmeverweigerung oder Nichtzustellbarkeit der Lieferung aus Gründen welche POSCHMANN nicht zu vertreten hat, ist sie berechtigt, einen Kostenersatz in Höhe der tatsächlichen entstandenen Versandkosten sowie einer Bearbeitungspauschale von 10 Prozent des Warenwertes in Rechnung zu stellen.
16. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die POSCHMANN im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
17. Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen dem Kunden und der POSCHMANN ist deren Sitz in Lüdenscheid. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage beim Amtsgericht Lüdenscheid bzw. beim Landgericht Hagen zu erheben. POSCHMANN ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
18. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNITRAL-Abkommen) wird ausgeschlossen.
19. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechts unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der eventuell unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: Februar 2007. Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen sind vorbehalten.
